AGB

Uplink Solutions GmbH
Ferdinand Braun Straße 7
46399 Bocholt

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Telefon: 02871 2382030

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info@uplink-solutions.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen Uplink Solutions GmbH

 

  1. Geltungsbereich/Allgemeines:
    • 1.1 Für die Geschäftsverbindung mit unseren Kunden sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sie gelten als vom Vertragspartner angenommen, sofern er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mündliche Abreden sind beiderseitig nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
    • 1.2 Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge, ohne dass sie nochmals ausdrücklich einbezogen werden müssten.
    • 1.3 Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderungen.
  1. Rechtsgrundlagen

Art und Umfang aller Lieferungen und Leistungen werden durch nachfolgende Bedingungen und Definitionen geregelt:

  • 2.1 Bedingungen dieses Vertrages
  • 2.2 Definition der Liefer- und Leistungsumfänge der diesem Vertrag zugrundeliegenden Angebote des Auftragnehmers
  • 2.3 Für Werkverträge: Die Bedingungen der VOB, Teil B
  • 2.4 Übergebene Zeichnungen und/oder Pläne des Auftraggebers
  • 2.5 Allgemeine angewandte technische Richtlinien und Fachnormen
  • 2.6 Deutsches Recht
  • 2.7 Bei Unstimmigkeiten gelten die Bedingungen und Definitionen in der vorstehenden Reihenfolge.
  1. Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen
    • 3.1 Die Angebotsbindefrist beträgt 1 Monat ab Ausstellungsdatum – vorbehaltlich der Regelung in Punkt 5 und Punkt 6.
    • 3.2 Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen, die Lieferung ausführt oder mit der Leistung beginnt.
    • 3.3 Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und aus Garantien für die Beschaffenheit können nur geltend gemacht werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften oder Garantiezusagen schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt worden sind.
    • 3.4 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
    • 3.5 Die zum Angebot des Auftragsnehmers gehörenden Unterlagen, wie z. B. Muster, Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Änderungen, insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material, behält der Auftragnehmer sich vor, soweit der Vertragsgegenstand und dessen Funktion nicht wesentlich geändert wird und dem Auftraggeber dies bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Handels- und geschäftsverkehrsüblich zulässige oder technische unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit, technischer Ausstattung und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.
    • 3.6 Mängelrügen und Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art halten die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf. Eine Haftung für Schäden aufgrund der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften bei der Verarbeitung der Produkte des Auftragnehmers besteht nur im Rahmen dessen Haftpflichtversicherung.
    • 3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen sich jederzeit der Hilfe Dritter zu bedienen bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teillieferungen oder -leistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Subunternehmer zu vergeben.
    • 3.8 Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer über die im Angebot dargestellten Leistungen hinaus Vorschläge zu weiteren, in diesem Angebot noch nicht erfassten Aufgabenstellungen unterbreiten. Kommt es in diesem Zusammenhang zu einer Erweiterung des Leistungsumfanges, ist dieser schriftlich zu fixieren. Dem Auftragnehmer steht es frei, diesen Vorschlägen zu entsprechen, sie abzulehnen oder ein eigenständiges Angebot im Rahmen eines gesonderten Auftrages zu unterbreiten.
    • 3.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vollständig über sein Projekt zu informieren. Bei der Kalkulation der Leistungen geht der Auftragnehmer von der Richtigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen aus. Sollten diese Informationen nicht zutreffen oder unvollständig sein und dadurch mehr Aufwendungen notwendig werden, wird das Angebot grundsätzlich unverbindlich und vom Auftragnehmer entsprechend neu kalkuliert bzw. sind die bereits zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Preise dem erhöhten Aufwand angemessen anzupassen, falls sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Informationen des Auftragsgebers erst im Rahmen der Auftrags- bzw. Projektrealisierung ergibt.
    • 3.10 Die in Projektbesprechungen festgelegten Änderungen und Beschlüsse werden dem Auftragnehmer schriftlich sowie zeitnah zur Verfügung gestellt. Sollten Fehler oder Missverständnisse daraus erkenntlich sein bzw. wichtige Detailabsprachen darin fehlen, ist der jeweilige Vertragspartner umgehend darüber in Kenntnis zu setzten.
  1. Ansprechpartner
  • 4.1 Der Auftragnehmer setzt für die ihm übertragenen Aufgaben einen Projektleiter ein. Dieser ist für die eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers verantwortlich und steht dem Auftraggeber bei auftretenden Fragen zur Verfügung.
  • 4.2 Der Auftraggeber benennt seinerseits einen verantwortlichen Mitarbeiter, mit dem der Auftragnehmer die detaillierte Vorgehensweise verbindlich abstimmt. Dieser steht während der vereinbarten Arbeitszeit bei auftretenden Fragen und Problemen als kompetenter sowie entscheidungsbefugter Ansprechpartner zur Verfügung.
  • 4.3 Diese als Ansprechpartner benannten Beauftragten des Auftragsgebers sind ermächtigt, alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben, welche projektbezogenen Charakter haben, insbesondere auch solche, die für einen zügigen Fortgang der Ausführung der Arbeiten notwendig sind.
  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  • 5.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung der zu erbringenden Leistungen jede notwendige Unterstützung und Mitwirkung (wie z. B. Informationen, Sachmittel, Rechenzeiten, Testdaten, Arbeitsplätze usw.) unentgeltlich gewähren.
  • 5.2Der Auftragnehmer setzt für eine erfolgreiche Projektrealisierung voraus, dass der Auftraggeber im Bereich seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers im DV-Umfeld schafft, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind.
  • 5.3 Insbesondere sind die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  • 5.4 Der Auftragnehmer setzt weiter voraus, dass die zur Durchführung notwendigen Arbeits- und Kommunikationsmittel, einschließlich ein geeigneter Arbeitsplatz, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
  • 5.5 Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, nach Beendigung des Projektes fachlich qualifiziertes Personal zur weiteren Betreuung der installierten Systeme zur Verfügung zu stellen, um die allgemeine Betreuung und Wartung des Systems übernehmen zu können.
  1. Termine
  • 6.1 Die Einhaltung der Termine durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten selbständig, qualifiziert und termingerecht gemäß dem vereinbarten Terminplan nachkommt und insbesondere die vom Auftragnehmer erbetenen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben erteilt.
  • 6.2 Werden diese Pflichten nicht erfüllt oder verzögert sich die Durchführung der Arbeiten durch die Außerachtlassung der Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers oder durch sonstige Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so verlängert sich der Zeitplan entsprechend und die Fristen werden angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.
  • 6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Terminverschiebungen rechtzeitig mitzuteilen, damit der Auftragnehmer aufgrund dieser Informationen disponieren kann.
  • 6.4 Ungeplante Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten, es sei denn, der Auftragnehmer hatte den Eintritt der ungeplanten Wartezeit zu vertreten.
  • 6.5 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber darüber, wenn Arbeiten nicht durchgeführt werden können aus Gründen, für die der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist oder wenn andere termingefährdende Situationen bei der Abwicklung des Auftrages auftreten. Die Information erfolgt an den für das Projekt zuständigen Projektleiter oder den Ansprechpartner.
  • 6.6 Um alle Termine fristgerecht einhalten zu können, sind vor Beginn der Arbeiten alle dafür notwendigen Voraussetzungen durch den Auftraggeber zu schaffen.
  1. Abnahme und Übergabe der Leistungen
  • 7.1 Zur Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen wird durch den Auftragnehmer ein Übergabeprotokoll erstellt.
  • 7.2 Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrages erbracht und übergeben wurden und der Auftrag abgeschlossen ist.
  • 7.3 Das unterzeichnete Übergabeprotokoll berechtigt den Auftragnehmer zur Rechnungslegung.
  • 7.4 Sind zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Teilleistungen vereinbart, gilt der vorherige Absatz für diese Teilleistungen entsprechend.
  • 7.5 Bewirkt der Auftragnehmer nach Übergabe des Projektes Leistungen an den Auftraggeber, werden diese gesondert und auf der Grundlage der jeweiligen aktuellen Preisliste des Auftragnehmers in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer diesbezüglich einen gesonderten Vertrag (z. B. in Form einer Managed Service Vereinbarung) geschlossen.
  1. Störungen bei der Leistungserbringung
  • 8.1 Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwandes verlangen.
  • 8.2 Bei unvorhersehbaren Ereignissen im Sinne von höherer Gewalt (wie Wetterunbilden, Kriegen, militärischen Aktionen, Streik, Aussperrung usw.) treten die zeitlichen Verpflichtungen, die sich der Auftragnehmer auferlegt hat, für deren Dauer außer Kraft.
  • 8.3 Falls der Auftragnehmer selbst in Verzug im Sinne des Gesetzes gerät, muss ihm der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen.
  • 8.4 Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandfertig gemeldet wurde. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen/Lieferterminen/Leistungserbringungsfristen sind ausgeschlossen.
  • 8.5 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferzeit/Leistungserbringungszeit beeinflussen können, verlängert sich die Frist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
  • 8.6 Wird der Versand oder die Installation auf Wunsch des Bestellers verzögert oder nicht rechtzeitig abgerufen, so lagern die zur Leistungserbringung notwendigen Gegenstände auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Falls eine Unterbringung beim Auftragnehmer möglich ist, wird Lagergeld in Höhe der entstandenen Kosten oder Verluste, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat vom Tag der Versand- oder Installationsbereitschaft an, pauschal berechnet. Der Nachweis höherer bzw. niedriger Lagerkosten bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die o.a. Gegenstände zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  1. Preisbasis/Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
  • 9.1 Preisbasis
    • a) Alle Lieferungen erfolgen ab Lager des Auftragnehmers.
    • b) Alle Leistungen verstehen sich inklusive evtl. erforderlicher An- und Abfahrten, soweit nichts Anderes im Angebot ausgewiesen wurde. Für Installationsarbeiten wird unterstellt, dass alle Verlegesysteme frei und zugänglich sind.
    • c) Alle Preise für Werk-, Werklieferungs- und sonstige Leistungen werden projektbezogen auf den gesamten Liefer- und Leistungsumfang kalkuliert.
    • d) Sollte sich der Liefer- und Leistungsumfang deutlich reduzieren, so können sich Erhöhungen der Einzelpreise ergeben.
    • e) Eine rückwirkende Preiserhöhung betreffend bereits erbrachter Leistungen ist ausgeschlossen.
  • 9.2 Für Liefer- und Werklieferverträge gelten folgende Zahlungsbedingungen:
    • a) 30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung
    • b) 60 % der Auftragssumme nach Baufortschritt
    • c) 10 % der Auftragssumme nach erfolgter Inbetriebnahme
    • d) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
  • 9.3 Dienstleistungsverträge werden auf der Basis eines monatlich im Voraus zu entrichtenden Dienstleistungsentgeltes abgerechnet. Mit Beginn des Dienstleistungsvertrages erhält der Auftraggeber die erste Jahresrechnung, die in 12 gleichen Teilen, mittels Dauerauftrag an den Auftragnehmer zu entrichten ist. Jeweils zu Beginn eines jeden Vertragsjahres erhält der Auftraggeber eine neue Jahresrechnung. Das Dienstleistungsentgelt kann erstmalig nach Ablauf der ersten 24 Monate der Vertragslaufzeit und dann jährlich in Höhe und ab Geltung der Lohnkostensteigerung des Auftragnehmers angepasst werden. Erweiterungen des Servicegegenstandes führen automatisch zu einer angemessenen Anpassung des Dienstleistungsentgeltes.
  • 9.4 Der Auftraggeber ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistungen zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die vom Auftragnehmer unbestritten sind.
  • 9.5 Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Nichteinleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, werden sämtlichen Forderungen des Auftragnehmers – auch im Falle der Stundung – sofort fällig. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen entsprechend der gesetzlichen Regelung in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz (DÜG), bei Nachweis eines höheren Satzes der vom Auftragnehmer an seine Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz zu berechnen.
  • 9.6 Der Auftragnehmer ist jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung seiner Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen seinerseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Auftraggebers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
  • 9.7 An das Vertragsangebot hält sich der Auftragnehmer 4 Wochen gebunden. Es gilt das Datum des Angebotes zur Berechnung der Bindungsfrist. Die Angebotsbindung entfällt, falls der Angebotsinhalt auf unzureichenden Informationen des Auftragsgebers beruht.
  1. Währungsanpassung
  • 10.1 Der Einkauf der IT-Hardware erfolgt auf der Währungsbasis US-Dollar. Der US-Dollar-Wechselkurs unterliegt starken Schwankungen. Aus diesem Grund behält sich der Auftragnehmer vor, die Angebotspreise zum Zeitpunkt der Rechnungslegung anzupassen. Möchte der Auftraggeber evtl. Kursverschlechterungen vermeiden, so können Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer die notwendigen Komponenten am Tage der Auftragserteilung bei seinem Lieferanten bestellt. In diesem Fall kann eine spätere Währungsanpassung entfallen, denn der Auftragnehmer wird nach Durchführung der Wareneingangsprüfung, der Funktionstests und evtl. Vorkonfigurationsarbeiten diese Komponenten unmittelbar und unabhängig vom Terminplan des Gesamtprojektes an den Auftraggeber ausliefern und abrechnen.
  1. Eigentumsvorbehalt
  • 11.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von sich gelieferten Waren bis zur Bezahlung der Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist, da das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die Saldoforderungen des Auftragnehmers dient.
  • 11.2 Der Auftraggeber tritt mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und dem Auftragnehmer die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an den Auftragnehmer ab.
  • 11.3 Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände die Gesamtforderung des Auftragnehmers um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
  1. Haftung des Auftragnehmers für Schutzrechtsverletzungen
  • 12.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistungen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellt den Auftraggeber von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
  • 12.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzten würde, benachrichtigt der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer. Er überlässt es diesem – und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten – soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.
  • 12.3 Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl und auf eigene Kosten – dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder – die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder – die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen. Schadenersatzansprüche bleiben bei Verschulden des Auftragnehmers – im Rahmen von § 9 – unberührt.
  • 12.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
  1. Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz
  • 13.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden und für Schäden, welche aufgrund Fehlens von Eigenschaften auftreten, für deren Vorhandensein der Auftragnehmer eine entsprechende Garantie (“zugesicherte Eigenschaften”) übernommen hat. Eine Haftung für Verzögerungsschäden ist ausgeschlossen. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden – z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall gleich aus welchem Rechtsgrund ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  • 13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, jedoch nicht auf weniger als auf 50.000,00 €. Bei laufend zu zahlender Pauschalen ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Auftraggeber kann bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen. Die maximale Haftung des Auftragnehmers ist in Höhe und Umfang begrenzt durch den Versicherungsschutz des Auftragnehmers, der Personen, Sach- und sonstige Schäden in Höhe von 1 Mio. Euro je Schadenfall abdeckt. Wir haften nicht für Folgeschäden. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
  • 13.3 Bei Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber ihm obliegende Pflichten zur Durchführung der Datensicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.
  • 13.4 Der Ausschluss der Haftung gilt in gleichem Umfang für die einfachen Erfüllungsgehilfen (nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte) sowie Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  • 13.5 Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
  • 13.6 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Gleiches gilt für schuldhaft verursachte Körperschäden.
  • 13.7 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die vom Hersteller zugesicherten Funktionalitäten in den Produkten und ist für verdeckte Mängel in der eingesetzten Software nicht verantwortlich; ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Ausschluss einer eigenen Haftung wird der Auftragnehmer aber ständig bemüht sein, sich an deren Fehlerbehebung aktiv zu beteiligen.
  • 13.8 Der Auftragnehmer haftet nicht für auftretende Mängel, die im Zusammenhang mit einer durch den Auftraggeber vorgenommenen oder sonst wie veranlassten Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen. Es obliegt dem Auftraggeber nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen. Stellt sich heraus, dass der Auftragnehmer Leistungen zur Fehlerbeseitigung vorgenommen hat, für die der Auftragnehmer tatsächlich nicht gewährleistungspflichtig gewesen ist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Aufwand auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungsbewirkung gültigen Preisliste gegen Rechnungsstellung zu entgelten.
  1. Nutzungsrechte
  • 14.1 Soweit Software zum Lieferumfang gehört, überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und unwiderrufliche Nutzungsrecht an der Software.
  • 14.2 Der Auftraggeber darf diese Software nur im Rahmen des Vertrages nutzen, dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung.
  • 14.3 Wird der Auftragnehmer aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen Urheberrechte und/oder gegen gewerbliche Schutzrechte im Zusammenhang mit der gelieferten Software in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  1. Schweigepflicht des Auftragnehmers/Datenschutz
  • 15.1 Der Auftragsnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
  • 15.2 Der Auftragnehmer verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.
  • 15.3 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
  1. Abwerbungsklausel
  • 16.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, Angestellte des Auftragnehmers und sonstige mit dem Auftragnehmer vertraglich gebundene Personen, die im Rahmen dieses Vertrages zwischen den Parteien mit einer Leistungserbringung für den Auftraggeber befasst sind, für das eigene Unternehmen oder Dritte abzuwerben bzw. Abwerbeaktivitäten zu unterstützen.
  • 16.2 Zeitlich gilt diese Unterlassungsverpflichtung für die gesamte Laufzeit des zwischen beiden Vertragsparteien geschlossenen Vertrages und weitere sechs Monate ab dessen Beendigung.
  • 16.3 Abwerbung im vorgenannten Sinn ist jedes mittelbare oder unmittelbare Einwirken auf einen Angestellten des Auftragnehmers oder sonstige mit dem Auftragnehmer vertraglich gebundene Personen mit dem Ziel, diesen zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder des Eingehens eines Dienstvertrages mit dem Auftraggeber oder Dritten zu veranlassen.
  1. Gerichtsstand
  • 17.1 Gerichtsstand gegenüber einem Vollkaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers.
  1. Sonstige Bestimmungen
  • 18.1 Wird das Vertragsverhältnis beendet, bevor der Auftragnehmer den Auftrag vollständig erfüllt hat, so sind die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Lieferungen/Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien geltenden Preisvereinbarung anteilig zu vergüten, wobei der Rechnungsbetrag entsprechend um den noch nicht erbrachten Teil von Lieferungen gekürzt wird. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben unberührt.
  • 18.2 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn als Schadensersatz fordern. Der Auftragnehmer behält sich jedoch die Geltendmachung eines im Einzelfall höheren Schadens vor. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
  • 18.3 Dieser Vertrag oder einzelne aus ihm entstehende Rechte und Pflichten sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber auf einen Dritten übertragbar. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers können auf andere übertragen werden. In diesem Fall gewährleistet der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten.
  • 18.4 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei als Schriftform auch ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers genügt, dem der Auftraggeber nicht unverzüglich widersprochen hat. Alle Leistungen im Rahmen dieses Angebotes verstehen sich als Dienstleistung im Sinne eines Dienstvertrages.
  • 18.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

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